Die zu Pflegenden werden je nach Schwere ihrer körperlichen, psychischen und geistigen Beeinträchtigung in Pflegegrade eingeteilt. Je nach Pflegegrad leitet sich die Höhe des Leistungsanspruches ab. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, die sich folgendermaßen unterscheiden:
- Pflegegrad „1“: Personen mit geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad „2“: Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad „3“: Personen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad „4“: Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad „5“: Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung